ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
für die Immobilienvermittlung
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND DEFINITIONEN
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
- Makler: Romano Nekretnine (Romano Real Estate), spezialisierte Immobilienagentur und Dienstleister mit Sitz in Trogir, Ulica Blaženog Augustina Kažotića 12, Kroatien, der alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Immobilienvermittlung gemäß dem kroatischen Immobilienvermittlungsgesetz erfüllt (nachfolgend: Makler).
- Makleragent (Agent): Eine zur Immobilienvermittlung zugelassene natürliche Person, die die Fachprüfung abgelegt hat, im Agentenregister der Kroatischen Wirtschaftskammer eingetragen ist und beim Makler oder bei einer juristischen Person angestellt ist, die einen Kooperationsvertrag mit dem Makler geschlossen hat.
- Vermittlung: Die Gesamtheit der professionellen Handlungen des Maklers mit dem Ziel, den Auftraggeber und einen Dritten zusammenzubringen sowie Verhandlungen und Vorbereitungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften in Bezug auf Immobilien (insbesondere Kauf, Verkauf, Miete, Pacht oder Tausch) zu führen.
- Auftraggeber: Eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Makler einen schriftlichen Vermittlungsvertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Vermieter, Mieter, Verpächter oder Pächter).
- Dritter: Eine Person, die der Makler mit dem Auftraggeber zwecks Verhandlung und Abschluss eines Rechtsgeschäfts über eine Immobilie in Kontakt bringt, unabhängig davon, ob der Makler mit dieser Person ebenfalls einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat.
II. ANGEBOT UND IMMOBILIENANGABEN
- Alle Angebote des Maklers werden auf der Grundlage von Informationen erstellt, die der Makler vom Eigentümer oder Auftraggeber mündlich, schriftlich oder elektronisch erhalten hat.
- Der Makler übernimmt keine Haftung für unbeabsichtigte Fehler in der Beschreibung und Preisangabe der Immobilie sowie für den Fall, dass die Immobilie in der Zwischenzeit verkauft, vermietet oder vom Eigentümer vom Markt genommen wurde.
- Alle Angebote und Geschäftsinformationen, die der Makler dem Auftraggeber übermittelt, gelten als Geschäftsgeheimnis und dürfen an Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Maklers weitergegeben werden.
- Ist dem Empfänger des Angebots die vom Makler angebotene Immobilie bereits bekannt, ist er verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich (per E-Mail, Fax oder Einschreiben) darüber zu informieren.
III. VERMITTLUNGSVERTRAG
- Durch den Immobilienvermittlungsvertrag (nachfolgend: Vertrag) verpflichtet sich der Makler, einen Dritten zu suchen und mit dem Auftraggeber zusammenzubringen, um ein Rechtsgeschäft (Kauf, Miete, Pacht, Tausch etc.) zu verhandeln und abzuschließen, während sich der Auftraggeber verpflichtet, die Maklerprovision zu zahlen, wenn das Rechtsgeschäft zustande kommt. Die Provisionspflicht entsteht auch mit dem Abschluss eines Vorvertrags, der die Parteien zum Abschluss des Hauptvertrags verpflichtet.
- Der Vertrag wird schriftlich und für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen.
- Ist im Vertrag selbst keine Laufzeit angegeben, gilt der Vertrag als für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der Unterzeichnung abgeschlossen.
- Der Makler ist berechtigt, die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag auf einen anderen autorisierten Makler (Partner) zu übertragen, mit dem ein Kooperationsvertrag besteht, sofern diese Möglichkeit im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. In diesem Fall garantiert der Makler dem Auftraggeber die ordnungsgemäße Ausführung des Geschäfts in vollem Umfang, und der Auftraggeber zahlt die vereinbarte Provision ausschließlich an den Makler – Romano Nekretnine.
IV. BEENDIGUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES
- Ein befristeter Vermittlungsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Frist, wenn das Geschäft nicht zustande gekommen ist, oder durch Kündigung einer der Vertragsparteien.
- Verstößt die Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder erfolgt sie in der Absicht, dem Makler den Provisionsanspruch zu entziehen, behält sich der Makler das Recht vor, Schadensersatz in Höhe der vollen Maklerprovision zu verlangen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler alle im Voraus vereinbarten und tatsächlich entstandenen Sonderaufwendungen zu erstatten.
- Schließt der Auftraggeber nach Beendigung des Vertrags ein Rechtsgeschäft ab, das eine direkte Folge der Tätigkeit des Maklers vor der Vertragsbeendigung ist, ist er verpflichtet, die volle Provision an den Makler zu zahlen, unabhängig davon, ob das Geschäft direkt mit dem Dritten oder über verbundene Personen/Unternehmen abgeschlossen wurde.
V. PFLICHTEN UND RECHTE DES MAKLERS
- Bei der Ausübung der Vermittlungstätigkeit verpflichtet sich der Makler zu Folgendem:
- Aktive Suche und Kontaktherstellung zwischen potentiellen Vertragspartnern und dem Auftraggeber zum Abschluss des Rechtsgeschäfts.
- Informieren des Auftraggebers über durchschnittliche Marktpreise vergleichbarer Immobilien.
- Einholung und Einsichtnahme in Eigentumsnachweise und sonstige Unterlagen, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an der Immobilie belegen.
- Durchführung von Marketingaktivitäten und angemessene Bewerbung der Immobilie sowie zusätzliche vereinbarte Maßnahmen, für die der Makler Anspruch auf ein besonderes Entgelt hat, sofern dies vereinbart wurde.
- Organisation und Durchführung von Immobilienbesichtigungen oder Ablehnung einer Besichtigung, wenn dies im Interesse des Auftraggebers oder nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist.
- Teilnahme an Verhandlungen und Hinführung der Parteien zum Vertragsabschluss, sofern dies speziell vereinbart wurde.
- Schutz der personenbezogenen Daten des Auftraggebers und vertrauliche Behandlung von Informationen über die Immobilie oder das Geschäft als Geschäftsgeheimnis auf schriftliche Anweisung.
- Bei Baugrundstücken und sonstigen Flächen: Überprüfung der Bestimmung gemäß der geltenden Raumordnungsplanung.
- Rechtzeitige Information des Auftraggebers über alle wesentlichen Umstände des Geschäfts, die dem Makler bekannt sind oder bekannt sein müssen.
- Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
- Handeln mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Einhaltung ethischer und professioneller Standards.
- Nach einem erfolgreichen Immobilienkauf unterstützt der Makler den Auftraggeber (Käufer) auf Wunsch und ohne Aufpreis bei der Beantragung der Übertragung von Versorgungsverträgen (Strom, Wasser etc.) auf den neuen Eigentümer, sofern dem Makler eine beglaubigte Spezialvollmacht erteilt wird.
- Der Makler übernimmt keine Haftung für die Nichterfüllung von Pflichten, die zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten im gegenseitigen Rechtsgeschäft vereinbart wurden.
VI. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
- Mit der Unterzeichnung des Vertrags übernimmt der Auftraggeber folgende Pflichten:
- Den Makler genau und vollständig über alle wesentlichen Eigenschaften der Immobilie zu informieren sowie Eigentumsnachweise sowie Bau-, Lage- oder Nutzungsgenehmigungen (sofern vorhanden) vorzulegen.
- Nachweise über das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte vorzulegen und auf alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen hinzuweisen sowie entsprechende Löschungsbewilligungen auf eigene Kosten zu beschaffen.
- Einen gültigen Energieausweis für die Immobilie vorzulegen.
- Den Makler darüber zu informieren, ob die Immobilie Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvermögen darstellt.
- Dem Makler und potentiellen Käufern/Mietern die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen.
- Die gewünschten Bedingungen und den Angebotspreis für die Immobilie detailliert anzugeben.
- Nach Abschluss des Rechtsgeschäfts (einschließlich des Abschlusses eines Vorvertrags) dem Makler die vereinbarte Provision zu zahlen.
- Dem Makler außergewöhnliche Vermittlungskosten zu erstatten, sofern diese im Voraus vereinbart wurden.
- Den Makler schriftlich über alle nachträglichen Änderungen bezüglich der Immobilie oder des Eigentumsstatus zu informieren.
- Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen aufzunehmen oder ein Geschäft mit einem vom Makler benannten Dritten abzuschließen. Handelt der Auftraggeber jedoch treuwidrig, haftet er für den entstandenen Schaden und muss Aufwendungen erstatten, die mindestens 1/3 und höchstens den vollen Betrag der vereinbarten Provision betragen.
- Der Auftraggeber haftet vollumfänglich für Schäden, wenn er arglistig handelt, wesentliche Tatsachen verschweigt oder falsche Angaben macht, um das Geschäft abzuschließen.
VII. MAKLERPROVISION
- Die Höhe der Provision wird im Vertrag gemäß der gültigen Preisliste des Maklers festgelegt. Die Provision deckt alle in diesen AGB genannten Standardleistungen des Maklers ab.
- Zusätzliche Dienstleistungen, die über die Standardvermittlung hinausgehen, werden nur berechnet, wenn sie im Voraus speziell vereinbart wurden, mit einer klar definierten Vergütung oder Berechnungsmethode.
- Der Makler darf für dieselbe Immobilie nur dann eine Provision vom Auftraggeber und vom Dritten verlangen, wenn mit jeder Partei ein gesonderter Vermittlungsvertrag geschlossen wurde. Es ist untersagt, von einem Käufer/Mieter, der keinen Vertrag mit dem Makler unterzeichnet hat, eine Provision zu verlangen.
- Tätigt der Makler eine Doppeltätigkeit für beide Parteien, darf die von beiden Parteien zusammen erhobene Gesamtprovision den in der Preisliste festgelegten Höchstsatz nicht überschreiten. Ist vereinbart, dass nur eine Partei die Provision zahlt, darf dieser Partei maximal die Hälfte des nach der Preisliste zulässigen Höchstsatzes berechnet werden.
- Der Makler ist verpflichtet, vor Abschluss des Geschäfts die einzelnen und die gesamten Provisionsbeträge schriftlich klar darzulegen.
- Fälligkeit der Provision:
- Bei Vorverträgen mit Anzahlung/Anzahlungssumme: Die Provision ist in zwei gleichen Teilen zahlbar – der erste Teil am Tag der Anzahlung, der zweite Teil bei Unterzeichnung des Hauptvertrags (oder Ablauf der Frist für dessen Unterzeichnung).
- Bei Vorverträgen ohne Anzahlung: Die Provision ist am Tag der vollständigen Zahlung des Kaufpreises oder mit Ablauf der im Vorvertrag festgelegten Frist in voller Höhe fällig.
- Bei Hauptverträgen mit Ratenzahlung: Die erste Hälfte ist bei der ersten Zahlung/Anzahlung fällig, die zweite Hälfte bei der Restzahlung des Kaufpreises.
- Bei Hauptverträgen mit Einmalzahlung: Die Provision ist am Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung in voller Höhe fällig.
- Der Rücktritt einer der Vertragsparteien von einem bereits geschlossenen Vertrag oder Vorvertrag berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Makler die vereinbarte Provision in voller Höhe zu zahlen.
- Der Makler hat auch dann Anspruch auf die Provision, wenn der Auftraggeber mit dem Dritten ein anderes Rechtsgeschäft als das ursprünglich vermittelte abschließt, sofern damit derselbe Zweck erreicht wird oder dieselbe Immobilie Gegenstand ist.
- Der Kontakt zu einem Dritten gilt als hergestellt, wenn der Makler direkt eine Besichtigung organisiert, ein Treffen vereinbart oder die Kontaktdaten bzw. den genauen Standort der Immobilie mitgeteilt hat.
- Der Nachweis der Vermittlung erfolgt über die Geschäftsaufzeichnungen des Maklers (CRM-System, E-Mails, schriftliche Angebote, Anrufprotokolle etc.).
- Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn das Geschäft mit dem Dritten durch den Ehegatten/Lebenspartner des Auftraggebers, einen Verwandten in gerader Linie oder eine verbundene juristische Person/Gesellschaft abgeschlossen wird.
VIII. PREISLISTE FÜR MAKLERPROVISIONEN
Die Preisliste ist fester Bestandteil dieser AGB. Es gilt die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags gültige Fassung. Die Preisliste muss dem Auftraggeber vor Abschluss des Vertrags vorgelegt und von ihm unterzeichnet werden.
Romano Real Estate
Ulica Blaženog Augustina Kažotića 12, 21220 Trogir, Kroatien
Web: www.romano-realestate.com
I. VERMITTLUNGSGEBÜHREN
- Immobilienverkauf:
- WIRD VOM VERKÄUFER (Auftraggeber) ERHOBEN: 2% bis 3% des vereinbarten Kaufpreises (Mindestbetrag EUR 1.500,00).
- Immobilienkauf:
- WIRD VOM KÄUFER (Auftraggeber) ERHOBEN: 2% bis 3% des vereinbarten Kaufpreises (Mindestbetrag EUR 1.500,00).
- Vermietung und Verpachtung:
- WIRD VOM AUFTRAGGEBER (Vermieter/Verpächter oder Mieter/Pächter) ERHOBEN: in Höhe von 1 Monatsmiete / Monatsmonatspacht.
II. UMFANG DER IN DER PROVISION ENTHALTENEN LEISTUNGEN
Die Standardprovision umfasst alle regulären Tätigkeiten: Präsentation und Bewerbung der Immobilie, Marktanalyse, Einsichtnahme in Eigentumsunterlagen, Verhandlungsführung, Organisation von Besichtigungen, Überprüfung der Flächennutzung, Geheimhaltung von Daten sowie fachliche Unterstützung bei der Übertragung von Versorgungsleistungen auf den neuen Eigentümer.
III. DOPPELTÄTIGKEIT (HÖCHSTSÄTZE)
- Kauf/Verkauf: Die von beiden Parteien zusammen erhobene Gesamtprovision darf 6% des Kaufpreises nicht überschreiten. Wird die Provision nur von einer Partei gezahlt, beträgt der Höchstsatz 3%.
- Miete/Pacht: Die von beiden Parteien zusammen erhobene Gesamtprovision darf 300% einer Monatsmiete nicht überschreiten. Wird die Provision nur von einer Partei gezahlt, beträgt der Höchstsatz 150% einer Monatsmiete.
IV. ZUSÄTZLICHE KOSTEN
Die Maklerprovision enthält keine Gerichts- oder Behördengebühren sowie keine Notar-, Rechtsanwalts-, Gutachter-, Vermessungs- oder Architektenkosten.
Diese Preisliste gilt ab: 7. Juli 2026.
IX. WERBUNG UND IMMOBILIENBESICHTIGUNGEN
- Der Makler bewirbt eine Immobilie ausschließlich nach Abschluss eines schriftlichen Vermittlungsvertrags mit dem Eigentümer.
- Der Makler darf eine Immobilienbesichtigung für einen Dritten nicht vom vorherigen Abschluss eines Vermittlungsvertrags abhängig machen.
- Bei der Besichtigung einer Immobilie wird eine Besichtigungsbestätigung unterzeichnet, die als Nachweis der Tätigkeit des Maklers dient und keinen Vermittlungsvertrag darstellt sowie keine finanziellen Verpflichtungen für den Dritten begründet.
X. DATENSCHUTZ (DSGVO)
- Mit der Unterzeichnung des Vertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung, der Pflege der Geschäftsbeziehung und der Erfüllung gesetzlicher Pflichten informiert wurde.
- Der Makler verarbeitet Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und dem kroatischen Gesetz zur Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung.
- Der Auftraggeber hat das Recht, die Ausübung aller ihm als betroffener Person zustehenden Rechte zu verlangen.
- Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind auf der offiziellen Website verfügbar: www.romano-realestate.com.
XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Für alle Angelegenheiten, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die Bestimmungen des kroatischen Immobilienvermittlungsgesetzes, des Obligationenrechts sowie sonstige anwendbare Gesetze der Republik Kroatien. Bei sprachlichen Abweichungen zwischen Übersetzungen ist die kroatische Version maßgeblich.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 7. Juli 2026 in Kraft und finden ab diesem Datum Anwendung.
- ROMANO NEKRETNINE vl. Romano Vuković
- Matični broj: 97710571
- OIB: 89756793271
- Naziv: ROMANO NEKRETNINE
- Adresa sjedišta: Bl.A.Kažotića 12, 21220 TROGIR, HRVATSKA
- Registarski broj upisa u imenik: 122/2016
- Broj rješenja o ispunjavanju uvjeta: KLASA: UP/I-330-01/16-01/259; URBR:526-05-01-01-01/2-16-3
